Hilfe für Wildtiere
Fast täglich erreichen uns Meldungen zu verletzt aufgefundenen Wildtieren. Natürlich sollten diese so schnell wie möglich zu einer Tierarztpraxis gebracht werden. ABER: Für die Behandlung von Wildtieren gibt es klare gesetzliche Regeln, die besagen:
1. Nach Naturschutzgesetz ist derjenige für das Tier verantwortlich, der es aus der Natur entnimmt – auch finanziell
2. Keine Pflicht: Es gibt kein Gesetz, das Tierärztinnen und Tierärzte zwingt, kranke oder verletzte Wildtiere medizinisch zu versorgen.
Notfallhilfe: Viele Praxen helfen verletzten Tieren aus kulanter Tierliebe trotzdem im akuten Notfall, müssen dies aber rechtlich nicht tun.
Ethische Grenzen: Wenn eine Praxis über keine ausreichende Spezialisierung oder Ausrüstung für Wildtiere verfügt, raten Standesregeln oder ethische Grundsätze sogar dazu, die Behandlung abzulehnen, um dem Tier nicht zu schaden.
2. Kosten und Zuständigkeit
Keine kostenlose Leistung: Tierärzte sind an die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) gebunden und müssen Behandlungen abrechnen. Sie sind nicht verpflichtet, Wildtiere kostenlos zu behandeln.
Wer zahlt? Wer ein Wildtier in die Praxis bringt, gilt rechtlich oft als Auftraggeber und haftet im Zweifel für die Kosten, es sei denn, Polizei oder Behörden haben das Tier offiziell übergeben oder es greifen Sonderregelungen (z. B. Jagdrecht/zuständiger Jäger).
3.Zuständigkeit
Für verletzte Wildtiere sind je nach Tierart und Situation unterschiedliche Stellen zuständig:
a) Jagdbares Wild (z. B. Rehe, Wildschweine, Füchse, Hasen): Der zuständige Jagdausübungsberechtigte (Jagdpächter) oder die Jagdbehörde.
b) Andere Wildtiere und Vögel (z. B. Greifvögel, geschützte Arten, Kleintiere): Die untere Naturschutzbehörde, spezialisierte Wildtierauffangstationen.
c) Akute Notfälle / Gefahr im Verzug: Die Polizei (Notruf 110) oder die Feuerwehr, die den zuständigen Jäger oder eine Rettungsstelle verständigen können
1. Nach Naturschutzgesetz ist derjenige für das Tier verantwortlich, der es aus der Natur entnimmt – auch finanziell
2. Keine Pflicht: Es gibt kein Gesetz, das Tierärztinnen und Tierärzte zwingt, kranke oder verletzte Wildtiere medizinisch zu versorgen.
Notfallhilfe: Viele Praxen helfen verletzten Tieren aus kulanter Tierliebe trotzdem im akuten Notfall, müssen dies aber rechtlich nicht tun.
Ethische Grenzen: Wenn eine Praxis über keine ausreichende Spezialisierung oder Ausrüstung für Wildtiere verfügt, raten Standesregeln oder ethische Grundsätze sogar dazu, die Behandlung abzulehnen, um dem Tier nicht zu schaden.
2. Kosten und Zuständigkeit
Keine kostenlose Leistung: Tierärzte sind an die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) gebunden und müssen Behandlungen abrechnen. Sie sind nicht verpflichtet, Wildtiere kostenlos zu behandeln.
Wer zahlt? Wer ein Wildtier in die Praxis bringt, gilt rechtlich oft als Auftraggeber und haftet im Zweifel für die Kosten, es sei denn, Polizei oder Behörden haben das Tier offiziell übergeben oder es greifen Sonderregelungen (z. B. Jagdrecht/zuständiger Jäger).
3.Zuständigkeit
Für verletzte Wildtiere sind je nach Tierart und Situation unterschiedliche Stellen zuständig:
a) Jagdbares Wild (z. B. Rehe, Wildschweine, Füchse, Hasen): Der zuständige Jagdausübungsberechtigte (Jagdpächter) oder die Jagdbehörde.
b) Andere Wildtiere und Vögel (z. B. Greifvögel, geschützte Arten, Kleintiere): Die untere Naturschutzbehörde, spezialisierte Wildtierauffangstationen.
c) Akute Notfälle / Gefahr im Verzug: Die Polizei (Notruf 110) oder die Feuerwehr, die den zuständigen Jäger oder eine Rettungsstelle verständigen können




