Sehr geehrte Mitglieder,

wir möchten Sie vorab fristgerecht über die zu genehmigenden Änderungen und Neuerungen unserer Satzung informieren, und haben deshalb sowohl die alte als auch die neue Version im Original veröffentlicht.

Mit besten Grüßen,
der Vorstand

Satzung

des Tierschutz Soester Börde e.V., in der Neufassung gemäß Mitgliederversammlung vom 03.04.1987

 § 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Tierschutz Soester Börde e.V.“ und ist dem „Deutschen Tierschutzbund e.V.“ angeschlossen. Er ist unter VR 422 (seit 2010: VR 70422) im Vereinsregister des Amtsgerichtes Soest (seit 2010: des Amtsgerichtes Arnsberg) eingetragen. Zweck des Vereins ist, am Tier-, Natur- und Umweltschutz mitzuarbeiten, sowie Maßnahmen zu ergreifen und Einrichtungen zu schaffen, die geeignet sind, diese Ziele zu fördern und zu erreichen. In Wahrnehmung öffentlicher Interessen versorgt der Verein in enger Zusammenarbeit mit den Behörden aufgegriffene und herrenlose Tiere in seinem Tierheim.

 

§ 2

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Barauslagen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel des Vereins

Die Mittel, die dem Verein zur Errichtung und Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben zur Verfügung stehen, sind:

a) die regelmäßigen und ordentlichen Beiträge der Mitglieder,

b) die Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen,

c) die Einnahmen aus Einrichtungen des Vereins,

d) sonstige freiwillige Zuwendungen,

e) Ersatz von Aufwendungen, die bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben entstehen, durch die dadurch

begünstigte Behörde.

Über Einnahmen und Ausgaben hat der Kassenwart Rechnung zu legen.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahne entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 1) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

 

Die Mitgliedschaft endet

durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,

durch Ausschluss oder

durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher             Mahnung im Rückstand ist,

wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebung allgemein oder deren      Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

 

§ 4a

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied über 16 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu nutzen.

 

§ 5

Beitragszahlung

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Der Beitrag ist ohne besondere Aufforderung bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten Über die Höhe des Beitrags von Vereinigungen und Körperschaften entscheidet der Vorstand.

Durch Vorstandsbeschluss kann in Einzelfällen auf begründeten Antrag Beitragsermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Mehrere Mitglieder einer Familie, sowie Jugendliche, die Mitglieder des Vereins sind, zahlen ermäßigten Beitrag.

 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand, b) der Beirat und c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Vorstand

Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus

dem/der 1. Vorsitzenden und

dem/der 2. Vorsitzenden, und

b) als Gesamtvorstand, bestehend aus den zu a) genannten Personen und

dem/der Schriftführer/in,

dem/der Kassenwart/in und

dem/der Tierheimleiter/in.

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über € 25.000,– sind für den Verein

nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist. Im übrigen ist der Gesamtvorstand zuständig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ernennt der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied

kommissarisch. Die Wahl des Vorstands erfolgt für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der Jahreshauptversammlung. Kommissarische Vorstandsmitglieder sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

§ 8

Obliegenheiten, Befugnisse und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins, sowie die Satzung nichts anderes bestimmt. Seine Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden so oft die Geschäftslage es erfordert, oder zwei der Vorstandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand ist beschussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter und vom Kassenwart zu unterfertigen. Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter fasst der Vorstand Beschluss. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

§ 9

Beirat

Zur Beratung und Unterstützung des Vorstands wird ein Beirat gebildet. Er hat bis zu zwölf Mitglieder. Ihm gehören die Ehrenmitglieder außer den Vorstandsmitgliedern an. Der Vorstand bedarf zu einer Ausgabe über DM 5.000,– (€ 2.500,–) oder zur Veräußerung oder Belastung des Vereinsvermögens in gleicher Höhe der Genehmigung der einfachen Mehrheit des Beirats.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

Einmal jährlich soll, alle zwei Jahre muss eine Hauptversammlung stattfinden. Sie soll nach Möglichkeit innerhalb des 1. Quartals des Jahres einberufen werden, oder falls 25% der Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Begründung den Antrag stellen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen zu berufen.

Die ordentliche Hauptversammlung ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich einzuberufen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme, juristische Personen gelten in diesem Sinne als ein Mitglied. Über die Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. oder 2. Vorsitzendem und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet und beschließt die grundsätzliche Ausgestaltung der Vereinsarbeit. In der ordentlichen Hauptversammlung erstattet der Vorstand den Jahresbericht. Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer und genehmigt den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.

Ferner obliegt der Hauptversammlung die Wahl des Vorstands nach § 7. Die Mitgliederversammlung beschließt, sowie durch die Sitzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlussfassung durch schriftliche Abstimmung erfolgt auf Antrag. Wahlen durch Zuruf sind gültig, wenn kein Widerspruch erfolgt. Bei Stimmengleichheit wird höchstens weitere zwei Male abgestimmt. Sollte dann noch kein Ergebnis vorliegen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 12

Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Über die Änderung der Satzung beschließt die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der eingetragenen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen dem „Deutschen Tierschutzbund e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke zu verwenden hat. Dies gilt nur für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung der „Deutsche Tierschutzbund e.V.“ seinerseits steuerbegünstigt i.S. der Abgabenordnung ist. Andernfalls darf das Vereinsvermögen nur für andere – dem bisherigen Vereinszweck ähnliche – steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Satzung des Tierschutz Soester Börde e.V.,

in der Neufassung gemäß Mitgliederversammlung vom 07.10.2018

 § 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Tierschutz Soester Börde“ und trägt in seinem Namen den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Soest und ist beim Amtsgericht Arnsberg unter VR 70422 im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere

verwirklicht durch:

a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen.

b) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

c) Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz.

d) Verhütung von Tierquälerei und Tiermissbrauch.

e) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen.

f) Errichtung und Unterhaltung eines Tierheims als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die              gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins können werden

a) jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat,

b) juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen), sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).

 

(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit; bei Minderjährigen bedarf der Antrag zudem der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet

– durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei           Monaten schriftlich erklärt werden kann,

– durch Ausschluss oder

– durch Tod.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

– dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;

– den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;

– mit der Entrichtung eines Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz einer schriftlichen Mahnung im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Ausnahme eines Ausschlusses wegen Zahlungsverzuges, Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Form der Anhörung, schriftlich oder mündlich, ist dem Vorstand freigestellt. Der Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied schriftlich zu begründen. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar.

(6) Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Austrittes sowie des Ausschlusses ausgeschlossen.

 

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

(2) Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrags.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands zu nutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung erlassen und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.

 

§ 5 – Beiträge

(1) Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt; jedem Mitglied steht eine freiwillige höhere Zahlung (Dauerspende) frei.

(2) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

 

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– der Vorstand

– der Beirat

– die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, und besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden

– dem 2. Vorsitzenden

– dem Kassenwart

– dem Schriftführer

– einem Mitarbeiter des Tierheims Soest (idealerweise die Tierheimleitung).

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jeder einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

(3) Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden, neutralen Wahlleiter durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der noch verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtslaufzeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen; in diesem Fall scheidet eine Ersatzwahl aus.

 

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstands

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende (= geschäftsführender Vorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.

Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand intern.

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein in geschäftlichen Angelegenheiten bis zu € 3.000,– Geschäftsvolumen im Einzelfall. Für Ausgaben, die darüber hinausgehen, sowie Einstellungen, Kündigungen, Aufnahmen von Darlehen und Belastung, Erwerb und Verkauf von Grundstücken entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

(3) Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Vorstandsmitglied gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt, vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.

 

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstands (Vorstandssitzungen)

(1) In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Bedeutende Angelegenheiten sind insbesondere solche, die ein Volumen von € 10.000,– im Einzelfall übersteigen.

(2) Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.

(4) Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren, und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 10 – Beirat

(1) Zur Beratung und Unterstützung des Vorstands wird ein Beirat gebildet, er hat bis zu 11 Mitglieder, und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand bedarf zu einer Ausgabe über € 10.000,– oder zur Veräußerung oder Belastung des Vereinsvermögens in gleicher Höhe der Genehmigung der einfachen Mehrheit des Beirats.

 

§ 11 – Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, sie muss alle zwei Jahre stattfinden, und soll dann möglichst im 1. Quartal des jeweiligen Jahres vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in Textform mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen durch Aushang im Tierheim Soest, Birkenweg 10, 59494 Soest. Zusätzlich sollte die Einladung in der regionalen Ausgabe des Soester Anzeigers erscheinen, und auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben werden.

(3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

– Wahl der Mitglieder des Vorstands

– Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des                 Rechnungsabschlusses

– Entlastung des Vorstands

– Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands

– Wahl des Beirats

– Wahl von zwei Kassenprüfern

– Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

– Beschlussfassungen, die laut Satzung die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfordern.

(4) Die Wahl wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Leiter der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(6) Zur Satzungsänderung ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Stimmenmehrheit erforderlich.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der

in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss in diesem Fall schriftlich erfolgen.

(7) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(8) Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge können bis zu sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von ¼ der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.

(9) Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

(10) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 – Kassenprüfung

Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im  Amt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. Wiederwahlen derselben Personen sind möglich.

 

§ 13 – Datenschutz

(1)Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedsschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer persönlichen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

(2) Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(3) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

(5) Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

 

§ 14 – Mitgliederliste

(1) Die nach § 13 erhobenen Daten werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse und ggf. Bankverbindung.

(2) Die Mitgliederliste wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlcih ausgehängt.

 

§ 15 – Recht am eigenen Bild

(1) Mitglieder des Vereins willigen grundsätzlich ein, dass vom Verein gefertigte Fotos, die sie auch erkennbar zeigen, für Vereinspublikationen und die Internetseite verwendet werden dürfen.

(2) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruches unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung, und der Verein anonymisiert entsprechende Fotos.

 

§ 16 – Jugendgruppe

(1) Um Heranwachsenden für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden.

(2) Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

 

§ 17 – Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landestierschutzverbandes Nordrhein-Westfalen e.V..

Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand und Satzungsänderungen mit.

 

§ 18 –  Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke zu verwenden hat.

 

§ 19 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07. Oktober 2018 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Termin der Eintragung:   _______________________________      (nachträglich zu ergänzen)